Wenn also ein Mitarbeiter im Jahr 2001 Optionen erhalten hat, die gemäss der damals anwendbaren Praxis bei der Zuteilung steuerbar waren, kann er – sofern er noch nicht definitiv veranlagt ist – ein Rektifikat der Steuererklärung einreichen und die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln im Zeitpunkt des definitiven Rechtserwerbs, also gemäss dem neuen Rundschreiben in den meisten Fällen bei Ausübung, verlangen. In diesem Zusammenhang stellt sich andererseits die Frage, ob sich das Unternehmen und die Mitarbeiter unter Berufung auf Treu und Glauben auf die vorgängig ausgehandelten Besteuerungsgutachten stützen können.