Bei einer Praxisänderung hat der Mitarbeiter das Anrecht, für alle noch offenen Steuerjahre gemäss der neuen Praxis beurteilt zu werden. Wenn also ein Mitarbeiter im Jahr 2001 Optionen erhalten hat, die gemäss der damals anwendbaren Praxis bei der Zuteilung steuerbar waren, kann er – sofern er noch nicht definitiv veranlagt ist – ein Rektifikat der Steuererklärung einreichen und die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln im Zeitpunkt des definitiven Rechtserwerbs, also gemäss dem neuen Rundschreiben in den meisten Fällen bei Ausübung, verlangen.