In Anlehnung an Artikel 7 der AHV-Verordnung richtet sich der Zeitpunkt der Erfassung von Mitarbeiteroptionen für Sozialversicherungszwecke nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer. Demzufolge müssten auch die Sozialversicherungsbehörden die Änderung der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung übernehmen. In welcher Form dies das Bundesamt für Sozialversicherungen tun wird, ist noch nicht klar.