Ausserdem haben sie auf einem separaten Beiblatt zuhanden der steuerpflichtigen Personen sinngemäss festzuhalten, dass die Optionen blosse Anwartschaften darstellen, und dass die Besteuerung erst bei allfälliger Ausübung erfolgen wird. Bei der Ausübung muss der Arbeitgeber den Ausübungsgewinn (d.h. die Differenz zwischen dem Aktienkurs im Zeitpunkt der Ausübung und dem Ausübungspreis) als Teil des Bruttoeinkommens auf dem Lohnausweis deklarieren, und die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben entrichten. Sozialversicherungen