Sind Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Zuteilung noch nicht steuerbar, haben die Arbeitgeber gemäss Rundschreiben auf die Zuteilung der Optionen im Lohnausweis unter der Rubrik „Bemerkungen” hinzuweisen. Ausserdem haben sie auf einem separaten Beiblatt zuhanden der steuerpflichtigen Personen sinngemäss festzuhalten, dass die Optionen blosse Anwartschaften darstellen, und dass die Besteuerung erst bei allfälliger Ausübung erfolgen wird.