337 OR gemäss Schweizer Recht) oder Einkürzung der Ausübungsfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sogennante „Truncation”). - 23 - Auch nach dem Ablauf der Vesting-Periode ist damit grundsätzlich bei den meisten Optionen noch kein „unwiderruflicher Rechtserwerb gegeben, dessen Erfüllung nicht besonders unsicher ist”. Der steuerliche Zufluss erfolgt deshalb gemäss dem neuen Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Zeitpunkt der Ausübung. Verpflichtungen für den Arbeitgeber