Eine neue rechtliche Analyse der Eidgenössischen Steuerverwaltung hat nun ein anderes Bild ergeben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kommt nun – wie das Zürcher Verwaltungsgericht – zum Schluss, dass die Optionen mit Vesting-Klauseln im Zeitpunkt der Zuteilung noch nicht „unwiderruflich erworben” werden. In der Praxis enthalten die meisten Optionspläne weitere Bedingungen und Einschränkungen nach der Vesting-Periode, wie zum Beispiel sofortiger Verfall der Optionen bei Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 337 OR gemäss