Gemäss der bisherigen Praxis der direkten Bundessteuer und einer Vielzahl der Kantone musste der Mitarbeiter seine bewertbaren Optionen bei der Zuteilung versteuern, auch wenn diese Optionen mit Vesting-Klauseln versehen waren. Im Zeitpunkt eines allfälligen Verfalls der Optionen aufgrund dieser Vesting-Klauseln (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) konnte der Mitarbeiter steuerlich einen sogenannten Minuslohn geltend machen. … zur Ausübungsbesteuerung