Mit dem per 6. Mai 2003 veröffentlichen Rundschreiben, adressiert an die kantonalen Steuerverwaltungen, versucht die Eidgenössische Steuerverwaltung, die Auslegung ihres Kreisschreibens vom 30. April 1997 mit dem Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts in einer praktikablen Art und Weise zu harmonisieren. Die neue Auslegung der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellt jedoch eine Kehrtwendung in der Besteuerungspraxis von Mitarbeiteroptionen mit Vestingklauseln dar.