Auch nicht durchzudringen vermögen die Beschwerdegegner im Weiteren mit dem Einwand, eine allfällige Unrichtigkeit der erhaltenen Auskunft sei nicht erkennbar gewesen. Als unrichtig gilt eine Auskunft, wenn sie entweder dem Gesetz oder einer für Dritte klar erkennbaren Praxis (Kreisschreiben usw.) widerspricht. Hat der Steuerpflichtige einen Steuerberater mit dem Einholen einer Auskunft beauftragt, so dürfen höhere Anforderungen an die Erkennbarkeit gestellt werden. Der Steuerpflichtige hat sich auch hier das Wissen seines Vertreters anrechnen zu lassen (vgl. zu diesen Aspekten MORF / MÜLLER / AMSTUTZ, 815 Ziff. 4.2.4; BERDOZ, 267 ff. sowie die dort erwähnten Bundesgerichtsurteile).