unterbreitet hatte, und gleichzeitig ergänzende Fragen vortrug (Beschwerdeantwort Beilage 21). Zudem reichte sie in Freiburg ausdrücklich "dieselbe Anfrage" ein wie die C.________ AG im Namen der Firma E.________ (Beschwerdebeilage 7). Daraus ergibt sich der Schluss, dass die Vorinstanz - zumindest was die direkte Bundessteuer betrifft - nicht vollständig und korrekt informiert worden ist. Schon aus diesem Grund sowie angesichts des dargelegten widersprüchlichen Verhaltens der Beteiligten entfällt der von den Beschwerdegegner angerufene Vertrauensschutz.