angenommen werden, dass sich auch Parteivertreterin Silvia Zimmermann, welche als erfahrene und in steuerrechtlichen Fragen bewanderte Rechtsanwältin die besondere Tragweite des (primär) im Sitzkanton einzuholenden Rulings kennen musste, sich vom spezialisierten Sachbearbeiter der C.________ AG umfassend über die von der Arbeitgeberin bereits vorgenommenen Schritte informieren liess. Dies gilt umso mehr, als sie selber bereits am 16. August 2004 die Steuerverwaltung des Kantons G.________ ebenfalls um Beantwortung des Rulings bat, welches die C.________ AG im Namen der Firma E.________ unterbreitet hatte, und gleichzeitig ergänzende Fragen vortrug (Beschwerdeantwort Beilage 21).