Aus den Akten ergibt sich zudem, dass sowohl Rechtsanwältin Silvia Zimmermann, welche zunächst im Kanton G.________ und dann in Freiburg im Namen der Steuerpflichtigen auftrat, als auch die Beschwerdegegner selber mit den Beratern der C.________ AG in Kontakt standen. So teilte A.________ Rechtsanwältin Zimmermann bereits in einer Mail-Nachricht vom 22. September 2004 im Hinblick auf die in Freiburg einzureichende Rulinganfrage einleitend mit, seine Frau habe soeben mit den Leuten der C.________ AG gesprochen, welche regelmässig bei der Steuerbehörde des Kantons G.________ nachfragten, wie es mit dem Ruling stehe (Beschwerdeantwort Beilage 22). Erst recht kann unter den gegebenen Umständen