bei ihrem Wohnsitzwechsel das schweizerische Steuersystem geläufig war oder nicht. Massgebend ist in diesen Punkten, dass sich die Beschwerdegegner, wie bereits dargelegt, auch die Kenntnisse und das Verhalten ihrer Vertreter anrechnen lassen müssen. Dabei ist nicht zu übersehen, dass sowohl die Rulinganfragen in den Kantonen D.________ und F.________ als auch jene im Kanton G.________ von der gleichen Vertreterin der Firma E.________, nämlich C.________ AG eingereicht worden sind. In deren Namen hat jeweils insbesondere Dr. L.___