sie im damaligen Zeitpunkt von den in D.________ und F.________ eingereichten Anfragen betreffend die Einkommensbesteuerung keine Kenntnis hatte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegner hatten übrigens die Rulinganfragen in den Kantonen G.________ und Freiburg sehr wohl auch die Einkommens- und nicht nur die Vermögenssteuer zum Gegenstand. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz keinen Verdacht hegen, dass im gleichen Zusammenhang - insbesondere für die direkte Bundessteuer - bereits ein gegenteiliges Ruling vereinbart worden war.