Damit wurde geradezu der Eindruck erweckt, dass dort die gleichen Anträge gestellt worden seien. Dieser Hinweis war umso irreführender, als nicht die erste Anfrage vom 12. Mai 2004, sondern bloss eine Kopie des zweiten Rulingantrages vom 22. Juni 2004 an den Kanton F.________ beigelegt wurde. In Letzterem ging es jedoch - im Hinblick auf einen allfälligen Börsengang der E.________ mit entsprechenden "Lock-up"-Sperrfristen für die Aktionäre - ausschliesslich um die Bewertung von bereits bezogenen Aktien, für welche gemäss den Beteiligungsplänen der E.________ keine Rückgabeverpflichtung mehr bestand. Die Vorinstanz hat denn auch ausdrücklich bestätigt, dass sie im damaligen Zeitpunkt von