Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die im streitigen Punkt klarerweise entgegengesetzten Rulinganfragen verschwiegen wurden. Während in der Eingabe der Firma E.________ an den Kanton G.________ von anderen Rulings überhaupt nicht die Rede war, wurde im Schreiben der Steuerpflichtigen vom 28. September 2004 an die Freiburger Steuerverwaltung ausdrücklich betont, es sei "offenbar … eine ähnliche Anfrage [Hervorhebung durch den Urteilsredaktor] - in F.________ unter Berechnung der vorgeschlagenen Bewertung - auch in anderen Kantonen eingereicht" worden. Damit wurde geradezu der Eindruck erweckt, dass dort die gleichen Anträge gestellt worden seien.