Es darf ja nicht sein, dass das gleiche Einkommen (ein- und desselben Arbeitgebers!) bewusst in gewissen Kantonen der direkten Bundessteuer unterstellt wird und in andern Kantonen nicht. Hier geht es schlicht um den in Art. 8 Abs. 1 BV statuierten Anspruch auf Rechtsgleichheit vor dem Gesetz sowie die entsprechende Pflicht zur Gewährleistung der einheitlichen Rechtsanwendung, wie sie in Art. 102 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 DBG ausdrücklich vorgesehen ist. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die im streitigen Punkt klarerweise entgegengesetzten Rulinganfragen verschwiegen wurden.