Soweit es gewissen Beteiligten (insbesondere Arbeitnehmern mit anderem Wohnsitz) darum geht, trotzdem allfällige unterschiedliche steuerliche Praxen der Kantone gezielt auszunützen, muss die gebotene Grenze zumindest darin bestehen, dass dieses Vorgehen auf die kantonalen Steuern beschränkt bleibt. Hingegen kann es nicht angehen, für die schweizweit einheitlich zu handhabende direkte Bundessteuer bewusst unterschiedliche Rulings zu vereinbaren oder geradezu zu erschleichen. Es darf ja nicht sein, dass das gleiche Einkommen (ein- und desselben Arbeitgebers!) bewusst in gewissen Kantonen der direkten Bundessteuer unterstellt wird und in andern Kantonen nicht.