102 Abs. 2 DBG). Die Feststellung treuwidrigen Verhaltens erscheint hier umso mehr gerechtfertigt, als es im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen allgemein üblich ist, ein allfälliges Ruling am Sitzkanton der Gesellschaft einzuholen und dieses dann informationshalber an die betroffenen Kantone weiterzuleiten. Eine solche "generellkonkrete" Anfrage des Arbeitgebers betrifft nämlich insbesondere auch - in grund- - 20 -