Danach soll generell offen, sachlich und transparent informiert sowie Gleiches gleich und Ungleiches ungleich beurteilt werden. Als verpönt bezeichnet werden allgemein unseriöse Praktiken und insbesondere das "Antwort-Shopping" bei Mitarbeitern derselben Verwaltung, worunter grundsätzlich auch die jeweiligen kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer fallen (vgl. Art. 102 Abs. 2 DBG).