Es ist evident, dass ein solches Vorgehen - zumindest soweit es die gleiche Steuer betrifft - dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens zuwiderläuft und somit gegen Treu und Glauben verstösst. Erst recht verletzt es auch den von beiden Parteien angerufenen "Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater" (vgl. ST 2003, 1113 ff.), wonach die verfolgten Interessen offenzulegen sind. Danach soll generell offen, sachlich und transparent informiert sowie Gleiches gleich und Ungleiches ungleich beurteilt werden.