dies widerspreche auch nicht den Grundsätzen für eine aufgeschobene Besteuerung gemäss dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997. Diese Betrachtungsweise habe zur Folge, dass die (noch nicht ausgeübten) Mitarbeiteroptionen bei den Mitarbeitern von E.________ ab deren Wohnsitznahme in der Schweiz als Vermögen zu besteuern seien.