Mangels Beschränkung des Ausübungsrechts zwischen der Zuteilung der Optionen und dem Zeitpunkt, in welchem der Mitarbeiter bei der Ausübung das Recht an den Aktien erwerbe, ergebe es keine gesetzliche Rechtfertigung, um die Besteuerung der Optionen über den Zeitpunkt der Zuteilung hinaus aufzuschieben. Angesichts dieser Ausgestaltung des Beteiligungsrechts entspreche die Besteuerung der Optionen bei deren Zuteilung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, in welchem Zeitpunkt das Einkommen beim Erwerb von Mitarbeiteraktien realisiert sei; dies widerspreche auch nicht den Grundsätzen für eine aufgeschobene Besteuerung gemäss dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April