Da der einzelne Mitarbeiter bereits ab dem Zeitpunkt der Zuteilung ein Ausübungsrecht besitze, seien die Optionen unbelastet. Lediglich die Aktien, welche der Mitarbeiter bei der Ausübung erhalte, seien mit einer Rückgabeverpflichtung belastet. Mangels Beschränkung des Ausübungsrechts zwischen der Zuteilung der Optionen und dem Zeitpunkt, in welchem der Mitarbeiter bei der Ausübung das Recht an den Aktien erwerbe, ergebe es keine gesetzliche Rechtfertigung, um die Besteuerung der Optionen über den Zeitpunkt der Zuteilung hinaus aufzuschieben.