Dieser Betrachtungsweise entsprechend könnten die Optionen während der Laufzeit auch keinen Bestandteil des steuerbaren Vermögens darstellen. Demgegenüber wurde andererseits in der Rulinganfrage (ebenfalls im Namen von E.________) an den Kanton G.________, welche integrierender Bestandteil der Eingabe der Beschwerdegegner an die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg bildete, für die gleiche Konstellation insbesondere dargelegt, die Vesting-Periode betreffe nicht die Optionen, sondern die Aktien. Da der einzelne Mitarbeiter bereits ab dem Zeitpunkt der Zuteilung ein Ausübungsrecht besitze, seien die Optionen unbelastet.