Dementsprechend seien diese Optionen erst bei der Ausübung zu besteuern, wobei die Schweiz in der internationalen Ausscheidung gemäss internem Recht den Ausübungsgewinn auf einer Pro-Rata-Basis zuteile. Dieser Betrachtungsweise entsprechend könnten die Optionen während der Laufzeit auch keinen Bestandteil des steuerbaren Vermögens darstellen.