(und später auch im Kanton F.________) eingereicht worden ist, ausdrücklich betont, die früher erhaltenen, aber am Zuzugsdatum in die Schweiz noch nicht ausgeübten Optionen hätten als nicht bewertbar im Sinne des Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. April 1997 und des Merkblatts des Kantonalen Steueramts D.________ vom 1. September 2003 zu gelten. Dementsprechend seien diese Optionen erst bei der Ausübung zu besteuern, wobei die Schweiz in der internationalen Ausscheidung gemäss internem Recht den Ausübungsgewinn auf einer Pro-Rata-Basis zuteile.