Diesbezüglich fällt im vorliegenden Zusammenhang sofort auf, dass in den verschiedenen Rulinganfragen der einleitend (nur kurz und mit Verweis auf die Pläne sowie die entsprechenden Agreements) dargestellte Sachverhalt zwar gleich formuliert, dann jedoch von den Gesuchstellern selber unterschiedlich interpretiert und qualifiziert worden ist, um daraus eine geradezu diametral entgegengesetzte Steuerfolge abzuleiten (vgl. die vorne unter A. a und b wiedergegeben Auszüge). So wurde einerseits in der ersten Rulinganfrage, welche am 22. Januar 2004 im Namen der Arbeitgeberin E.________ am Sitzkanton D.________