BERDOZ, 255). In Bezug auf die hier vorzunehmende Beurteilung der Verbindlichkeit des Rulings mit den Freiburger Behörden ist vorweg festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegner die Kenntnisse und das Verhalten ihrer Vertreter anrechnen lassen müssen (vgl. das Bundesgerichtsurteil 2C_24/2010 vom 1. Juni 2010, StE 2011 A 21.14 Nr. 20 Erw. 4.3 und 4.5).