Dementsprechend hat die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg der Rulinganfrage denn auch ausdrücklich sowohl für die Kantonssteuern als auch die direkte Bundessteuer zugestimmt. Somit bleibt zu prüfen, ob die Bindungswirkung des Rulings für die - allein streitige - direkte Bundessteuer aus einem andern Grund zu verneinen sei. Ist nämlich eine der vorne (Erw. 2.a) dargelegten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren entsprechend intervenieren (vgl. MORF / MÜLLER / AMSTUTZ, 816 Ziff. 4.4.1; BERDOZ, 255).