e) Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass das zur Diskussion stehende Ruling auch für die direkte Bundessteuer getroffen worden ist. Es trifft zwar zu, das diese in der Rulinganfrage vom 28. September 2004 nicht explizit erwähnt wurde. Hingegen betraf die Eingabe vom 29. April 2004 an die Steuerverwaltung des Kantons G.________, welche der Freiburger Steuerverwaltung als integrierender Bestandteil der Anfrage eingereicht worden ist, klarerweise auch die direkte Bundessteuer. Dementsprechend hat die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg der Rulinganfrage denn auch ausdrücklich sowohl für die Kantonssteuern als auch die direkte Bundessteuer zugestimmt.