Unter diesen Umständen gelangen die Beschwerdegegner zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen für den Schutz berechtigten Vertrauens erfüllt seien. Die Auskunft sei von der zuständigen Behörde auch für die direkte Bundessteuer vorbehaltlos erteilt worden, und zwar aufgrund eines klar, vollständig und korrekt unterbreiteten Sachverhaltes. Zudem sei die Auskunft richtig bzw. deren Unrichtigkeit nicht erkennbar gewesen. In der Tat bestehe im Bereich der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen keine klare Praxis und es herrsche eine grosse Rechtsunsicherheit.