ausgeübte Optionen sehe weder das Rundschreiben noch das Kreisschreiben vor. Stelle man hier auf das OECD Musterabkommen ab, so stünde der Schweiz jedoch kein Besteuerungsrecht zu, da die in Frage stehenden Optionen ab dem ersten Tag hätten ausgeübt werden können und im Ausland gewährt worden seien. Im Übrigen komme dem Ruling im Sitzkanton D.________ kein erhöhtes Vertrauen zu. Eine solche Annahme würde der im DBG verankerten Kompetenzordnung zuwiderlaufen. Die örtliche Zuständigkeit zur Erhebung der Einkommenssteuer liege nicht beim Sitzkanton des Arbeitgebers, sondern beim Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers.