Dies sei dann von der Freiburger Steuerverwaltung bestätigt worden und entspreche auch der späteren Haltung der Waadtländer Steuerverwaltung. Ein entsprechender Vermerk sei dann von der Arbeitgeberin auch auf dem Lohnausweis 2004 angebracht worden. Der Lohnausweis 2006 erfasse die in der Schweiz ausgeübten Optionen zwar als Lohn, doch werde im Anhang klargestellt, dass diese Erträge gemäss Steuerruling des Kantons Freiburg nicht steuerbar seien. Erst infolge einer Rückfrage zu diesem Lohnausweis hätten die Beschwerdegegner erstmals erfahren, dass der Kanton D.________ diese Optionen bei Ausübung (teilweise) besteuere.