Ebenso wird geltend gemacht, die Sachverhaltsdarstellung in der zur Diskussion stehenden Rulinganfrage habe insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Optionen der Mitarbeiterbeteiligungspläne 1998 und 2003 korrekt wiedergegeben. Weil die Optionen folglich jederzeit, also ab dem "Date of Grant" hätten ausgeübt werden können und der Rechtserwerb im Zeitpunkt der Zuteilung stattgefunden habe, sei der Entwurf der Rulinganfrage der C.________ AG zum Schluss gekommen, dass die Optionen im Zeitpunkt der Zuteilung zu besteuern seien. Dies sei dann von der Freiburger Steuerverwaltung bestätigt worden und entspreche auch der späteren Haltung der Waadtländer Steuerverwaltung.