Ruling, dessen Gültigkeit nicht in Frage gestellt werde, auch keinen solchen Hinweis. Die Beschwerdegegner bestreiten auch, dass die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg vom weiteren Anstellungsverhältnis bei E.________ keine Kenntnis gehabt habe soll. Allein schon die Tatsache, dass überhaupt ein Ruling mit entsprechendem Inhalt beantragt worden sei, lasse keinen andern Schluss zu, als dass B.________ weiterhin für E.________ arbeiten würde. Es hätte andernfalls kaum einen Sinn gemacht, die Fragen der Besteuerung der Mitarbeiteraktien mit Vesting-Periode und der Mitarbeiteroptionen mit Vesting Schedule durch ein Ruling abklären zu lassen.