Im Weiteren beharren die Beschwerdegegner darauf, dass der für die Beurteilung des Besteuerungszeitpunktes der Mitarbeiteroptionen relevante Sachverhalt klar, vollständig und korrekt dargestellt worden sei. Insbesondere hätten sie sogar explizit auf "offenbar bestehende ähnlich Rulinganfragen in anderen Kantonen" hingewiesen. Abgesehen davon sei eine solche Angabe für den Vertrauensschutz ohnehin kaum erforderlich, da allgemein bekannt sei, dass die kantonalen Praxen (auch betreffend die direkte Bundessteuer) auseinander gingen. Auf jeden Fall enthalte das D.________ Ruling, dessen Gültigkeit nicht in Frage gestellt werde, auch keinen solchen Hinweis.