Allerdings hätten sie, falls sie ein Ruling gleichlautend wie das D.________ Ruling erhalten hätten, natürlich sofort andere Dispositionen getroffen, nämlich alle Optionen sofort ausgeübt. Für sie also sei nur die Kenntnis wichtig gewesen, was gelte, um entsprechend disponieren zu können. Die Anfrage im Kanton Freiburg sei eingereicht worden, nachdem der Kanton G.________ einen weiteren Monat habe verstreichen lassen, ohne Stellung zu nehmen. Die beigefügte Rulinganfrage vom 22. Juni 2004 an den Kanton F.________ betreffend die Bewertung gevesteter Mitarbeiteraktien während einer "Lock-up"-Periode habe B.________ weder von E.________ noch von der C.__