Rulings mit den verschiedenen Kantonen seien nur den betroffenen Mitarbeitern weitergegeben worden. Demzufolge hätten die Steuerpflichtigen nur vom Inhalt des Waadtländer Rulings erfahren, nicht jedoch von den Einkommenssteuer-Rulings in den Kantonen D.________ und F.________. Davon hätten sie erst später, nämlich im Jahr 2007 erfahren. In ihrer eigenen Rulinganfrage sei es ihnen nicht um die Einkommens-, sondern um die Vermögensbesteuerung gegangen. Sie wären mit jeder Besteuerung noch nicht ausgeübter Optionen einverstanden gewesen. Allerdings hätten sie, falls sie ein Ruling gleichlautend wie das D.___