Sie hätten von dieser Rulinganfrage - wie offensichtlich auch die Beschwerdeführerin - nur den Entwurf vom 29. April 2004 gekannt. Der Inhalt der eingeholten Rulings sei von E.________ bzw. der C.________ AG bestimmt worden und nicht von den neu zugezogenen Steuerpflichtigen, welche mit dem Schweizer Steuersystem völlig unvertraut gewesen seien. Die jeweiligen - 17 -