d) Die Beschwerdegegner legen ihrerseits insbesondere dar, die Firma E.________ habe Rulinganfragen betreffend die Besteuerung der von ihr ausgegebenen Mitarbeiteroptionen eingereicht, um Rechtssicherheit für ihre Mitarbeiter zu schaffen. Dabei habe man alle Kantone angefragt, in denen Mitarbeiter von E.________ Wohnsitz gehabt hätten. Eine solche "generell-konkrete" Anfrage sei von der C.________ AG am 25. Juni 2004 auch im Kanton G.________ eingereicht worden, aber entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht in ihrem Auftrag. Sie hätten von dieser Rulinganfrage - wie offensichtlich auch die Beschwerdeführerin - nur den Entwurf vom 29. April 2004 gekannt.