und F.________ gewesen sei, müsse jedoch als irrelevant betrachtet werden, weil schweizweit unterschiedliche Praktiken bestünden. Wie sich aus den Ausführungen zur materiellen Burteilung des Rechtstreits ergebe, bestehe keine klare Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung bezüglich der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen. Im Übrigen spiele es auch keine Rolle, ob B.________ ihre Tätigkeit bei der Firma E.________ fortgesetzt habe oder nicht. Die Praxis der Westschweizer Kantone werde - ungeachtet des im Spiel stehenden Betrages - vom Prinzip geleitet, dass die im Ausland zugeteilten Optionen in der Schweiz nicht steuerbar seien.