Im vorliegenden Fall gehe es auch insofern um eine falsche Problemstellung, als sich die Beschwerdegegner wahrscheinlich im Kanton G.________ niedergelassen hätten und nun dort nach einem gleichen Ruling besteuert würden, falls Freiburg vom Abkommen zurückgetreten wäre. Es entziehe sich auch der Kenntnis der Vorinstanz, ob das Anwaltsbüro, welches die Beschwerdegegner vertrete, über die vorhandenen Rulings mit der C.________ AG und den übrigen Kantonen genügend informiert gewesen sei. Dass die freiburgische Steuerverwaltung nicht im Besitz der Rulings der Kantone D.________ und F.____