c) Die Vorinstanz räumt in ihren Bemerkungen zur Beschwerde einleitend ein, dass die "Hinterfragung" der Eidgenössischen Steuerverwaltung legitim sei. Aufgrund des vorliegenden Einverständnisses des Kantons Freiburg gelte jedoch für die direkte Bundessteuer das Gleiche wie auf kantonaler Ebene.