Abschliessend vertritt die Beschwerdeführerin noch den Standpunkt, dass ein allenfalls trotzdem angenommener Vertrauensschutz aus Gründen des öffentlichen Interesses dem Legalitätsprinzip zu weichen hätte. In der Tat käme es sonst zu einer krassen Ungleichbehandlung, da ja beispielsweise die im Kanton D.________ wohnhaften Mitarbeiter von E.________ im Zeitpunkt der Ausübung der Mitarbeiteroptionen besteuert werden. Eine solche krasse Ungleichbehandlung und Verletzung des objektiven Rechts sei zumindest bei der direkten Bundessteuer nicht vertretbar.