Eidgenössische Steuerverwaltung gemäss Art. 102 DBG auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer für eine einheitliche Anwendung und damit für Rechtssicherheit zu sorgen habe. Daher sei der Einbezug der Eidgenössischen Steuerverwaltung und das Vorlegen des Rulings des Sitzkantons (hier D.________) das übliche Vorgehen betreffend die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass das Ruling des Sitzkantons, welches für den Arbeitgeber verbindlich sei, sich auf die Erstellung des Lohnausweises und die AHV-Abzüge auswirke. Den Beschwerdegegnern sei sehr wohl bewusst gewesen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung der im Kanton G.____