_ sei gar keine verbindliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Das Wissen von E.________ bzw. von deren Vertreterin C.________ AG sei den Beschwerdegegnern vollumfänglich anzurechnen. Das Steuerruling im Kanton G.________ sei zwar im Auftrag von E.________, aber offensichtlich für B.________ eingeholt worden, welche erwiesenermassen auch mit der C.________ AG in Verbindung gestanden sei. Zudem sei der im Steuerrecht (inkl. Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen) bestens bewanderten Vertreterin der Beschwerdegegner bekannt, dass die - 16 -