Zudem seien die jeweiligen Optionsvereinbarungen ("Stock Option Agreements") im Unterschied zum allgemein gehaltenen Optionsplan nicht eingereicht worden. Diese stellten ein wichtiges Element dar, um festzustellen, für welche (vergangenen/künftigen) Elemente der Mitarbeiter die Optionen erhalten habe. Der somit nur unvollständig und verzerrend geschilderte Sachverhalt, welcher der erhaltenen Antwort zugrunde liege, reiche nicht aus, um im vorliegenden Fall eine Vertrauensgrundlage zu bilden. Auch angesichts des widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegner sowie von E.________ als Arbeitgeberin von B.________ sei gar keine verbindliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden.