Dabei spiele es keine Rolle, ob gewisse Informationen absichtlich oder allenfalls nur aus Versehen der Steuerbehörde vorenthalten worden seien. Es obliege gemäss dem sowohl von der Privatwirtschaft als auch der Verwaltung gebilligten "Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater" (vgl. ST 2003, 1113 ff.) den Steuerpflichtigen bzw. deren Vertretern, den Sachverhalt zu ermitteln und darzustellen. Eine Delegation dieser Aufgabe an die Steuerbehörden sei nicht Usus. Diesbezüglich könne den Beschwerdegegnern zum Vorwurf gemacht werden, dass in der Rulinganfrage die weitere Tätigkeit von B.________ bei E.________ nicht erwähnt worden sei.